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Das Messsystem wird jeweils am Tag vor den Messungen mit Kalibriergasen auf die Richtigkeit der angezeigten Messwerte getestet und auf die notwendige Dichtheit geprüft.

Einmal jährlich erfolgt eine externe Überprüfung sowie die Wartung des Messgeräts durch den Vertreter des Herstellers.

Zu 2. Punkt d:            Durchführung

Alle Messergebnisse sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst.

Versuchsperson Alter Kohle ndioxid
Fr. Valentina Brötzner 13 3,4 Vol.%-5,0 Vol.% 34.000 ppm – 50.000 ppm
Fr. Edith Brötzner 36 2,8 Vol.%-3,6 Vol.% 28.000 ppm – 36.000 ppm
Dr. Helmut Traindl 65 4,2 Vol.%-5,0 Vol.% 42.000 ppm – 50.000 ppm

 

Zu 2. Punkt e:             Untersuchungsergebnis

Die ersten erhöhten Kohlendioxid-Konzentrationen waren bereits wenige Sekunden nach Beginn der Messungen festzustellen.

In der Zeitspanne davor wurde die atmosphärische Luft im Messsystem, im Wesentlichen dem Absaugschlauch, abgesaugt. Die jeweils einige Minuten andauernden kontinuierlichen Messungen zeigten bei allen Versuchspersonen erhöhte Kohlendioxid-Messwerte in einem Konzentrationsbereich von ca. 3 – 5 Vol.% auf gleichbleibendem Niveau (Messwerterfassungs-Intervall ca.1 Sekunde).

Zuvor durchgeführte Kontrollversuche ohne MNS-Maske ergaben nur minimale KohlendioxidKonzentrationen im gegenständlichen Messbereich.

Auf Grund der geringen Probandenzahl von drei Versuchspersonen haben die gegenständlichen Messungen lediglich Stichprobencharakter und entsprechen daher keineswegs einer Studie, die natürlich wesentlich aufwändiger sein müsste. Die Untersuchungsergebnisse bestätigen allerdings die Untersuchungen von Fr. Dr Butz aus dem Jahr 2004, dass sich Kohlendioxid aus der ausgeatmeten Luft unterhalb der MNS-Maske ansammelt, das in Folge wieder rückgeatmet wird.

Nicht unerwähnt bleiben sollte außerdem ein ähnlich gestalteter Selbstversuch von Herrn Dipl. Ing. Dr. Klaus Pelikan. Auch hier wurden hohe Kohlendioxid-Konzentrationen unter der MNS-Maske nachgewiesen. Der Versuch ist in einem Video dokumentiert, das im Internet veröffentlicht wurde und unter dem link https://www.youtube.com/watch?v=9exIgkgp11s einsehbar ist.

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Zu 2. Punkt f:

Kohlendioxid-Konzentration unter der MNS-Maske

Die unter der MNS-Maske nachgewiesenen Kohlendioxid-Konzentrationen liegen deutlich über den in Österreich vorgegebenen gesetzlichen Arbeitsplatzgrenzwerten, MAK-Werte. (Grenzwerteverordnung 2020, Anhang 1/2020, Seite 59).

MAK- Kohlendioxid (K Werte

ohlenstoffdioxid)

Beurteilungszeitraum
Tagesmittelwert (TMW) 5.000 ppm 0,5 Vol. % 8 Std./Tag, 40 Std./Woche
Kurzzeitwert (KZW) 10.000 ppm 1,0 Vol.% Momentanwert

60 Minuten, max. 3x pro Schicht

Die Messergebnisse zeigen den Rückstau der ausgeatmeten Luft durch die MNS-Masken und der dadurch bedingten Ansammlung von mit Kohlendioxid belasteter Luft unter den MNS-Masken (Totraumvolumen).

 

 

Kohlendioxid-Konzentration in der eingeatmeten Luft beim Tragen einer MNS-Maske

Im Zuge der Einatmung kommt es zu einer Rückatmung des, in Folge der Stauwirkung unter der MNS-Maske angesammelten Kohlendioxids der ausgeatmeten Luft („Totraumvolumen“ unter der MNS-Maske). Durch Mischung dieser, mit Kohlendioxid deutlich belasteten, Luft aus dem Maskeninneren mit atmosphärischer Luft im Zuge des Einatmens erfolgt eine Verdünnung.

Das Mischungsverhältnis hängt unter anderem von Maskengröße, Maskentyp, Größe des Einatmungsvolumens und der Atmungsfrequenz ab.

Grobe Abschätzungen ergaben für erwachsene Personen eine Kohlendioxid-Konzentration in der eingeatmeten Luft zwischen 0,8 Vol.% (entsprechen 8.000 ppm) und 1,3 Vol.% (entsprechend

  • ppm). Bei Jugendlichen und Kindern ist auf Grund des unterschiedlichen Größenverhältnisses von „Totraumvolumen“ unter der MNS-Maske zu Einatmungsvolumen im Vergleich mit erwachsenen Personen mit höheren Kohlendioxid-Konzentrationen in der letztendlich eingeatmeten Luft zu rechnen.

Beurteilung auf Grundlage der aktuellen Arbeitsschutz-Gesetzgebung

Zusammengefasst kann auch die Konzentration von Kohlendioxid in der Atemluft, die letztlich beim Tragen einer MNS-Maske eingeatmet wird, wie folgt bewertet werden:

Die eingeatmeten Kohlendioxid-Konzentrationen liegen beim Tragen einer MNS-Maske nach den gegenständlichen Untersuchungen über der in der Grenzwerteverordnung 2020 gesetzlich vorgegebenen maximalen Arbeitsplatzkonzentration (Tagesmittelwert) von 5.000 ppm (0,5 Vol.%). Abhängig vom Maskentyp, Maskengröße, Größe des Einatmungsvolumens und der Atemfrequenz kann aber auch der Kurzzeitwert von 10.000 ppm, entsprechend 1,0 Vol.% erreicht und sogar überschritten werden. Dieser Kurzzeitwert ist als Momentanwert definiert und darf zu keiner Zeit überschritten werden (Grenzwerteverordnung 2020, § 4, Abs. 4).

Es muss daher mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerechnet werden.

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Die angegebenen maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen (MAK-Werte) gelten nur für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter. Es wird in der Grenzwerteverordnung 2020 davon ausge-gan- gen, dass bei Einhaltung der MAK-Werte im Allgemeinen die Gesundheit von Arbeitnehmer-Innen nicht beeinträchtigt wird und diese nicht unangemessen belästigt werden. Es wird aber auch angeführt, dass im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unan-gemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden kann (Grenzwerteverordnung 2020, § 2, Abs. 2). Sinngemäß kann daher davon ausgegangen werden, dass dieser Zusatz auch auf Men-schen mit Vorerkrankungen zutrifft.

Andere Personengruppen (Kinder, Jugendliche, nicht erwerbstätige erwachsene Personen, kranke Personen und Personen mit Vorerkrankungen) sind nicht durch die Vorgaben der österreichischen Arbeitsschutzgesetze vor Gefahrstoffen in der Raumluft bzw. in der eingeatmeten Luft geschützt. Die Beurteilung des Gefährdungspotentials von Kohlendioxid in der Atemluft für diese Personengruppen wird im nächsten Abschnitt detailliert erläutert.

Es ist anzumerken, dass die Unterscheidung Raumluft in Arbeitsstätten und eingeatmete Luft nur durch die gesetzlich verordnete Maskenpflicht notwendig geworden ist. Auf Grund der Rückatmung des sich unter der MNS-Maske angesammelten Kohlendioxids, kommt beim Tragen einer MNS- Maske zur Kohlendioxid-Konzentration in der Raumluft anteilsmäßig das aus dem Totraumvolumen der Maske rückgeatmete Kohlendioxid dazu.

Die gesetzlichen Grenzwerte beziehen sich auf die Luft am Arbeitsplatz. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung von Konzentrations-Grenzwerten (MAK-Werten) von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, im gegenständlichen Fall Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid), also de facto die Luft die eingeatmet wird gemeint hat.

Darauf weist der Gesetzgeber auch in § 22, Absatz 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes hin: „In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.“

Beurteilung auf Grundlage der Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft (BMLFUW)

Die Grenzwerte der Arbeitsschutz-Gesetze gelten nur für ArbeitnehmerInnen, nicht aber für den Rest der Bevölkerung (Kinder, Jugendliche, nicht erwerbstätige erwachsene Personen, kranke Personen, Personen mit Vorerkrankungen). Für diese Personengruppen kann zur Beurteilung der Kohlendioxid-Konzentration in der eingeatmeten Luft unter MNS-Masken die „Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft – Kohlenstoffdioxid als Lüftungsparameter“ herangezogen werden (Hrsg. Arbeitskreis Innenraumluft am Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), aktualisierte Fassung 2017). Sie ist über nachfolgenden link downloadbar (Innenraumluft_Richtlinie_Teil 7_CO2-1.pdf):

https://www.bmk.gv.at/themen/klima umwelt/luft/luft/innenraum/rl luftqualitaet.html

In dieser Richtlinie wird Kohlendioxid als Lüftungsparameter herangezogen. Die wesentliche Bedeutung des relativ leicht zu ermittelnden Indikators Kohlendioxid (CO2) liegt darin, dass durch ihn

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In der Richtlinie des BMLFUW werden folgende Richtwerte und Ziele für die Raumluftqualität an gegeben (Seite 37, Tab. 7):

Klasse Beschreibung Anthmetischer Mittelwert der Momentarwerte für CC>2[ppm]
Klasse 1 Ziel für Innenräume für den dauerhaften Aufenthalt von Personen <800
Klasse 2 Richtwert für Innenräume für den dauerhaften Aufenthalt von Personen, in denen geistige Tätigkeiten verrichtet werden bzw. die zur Regeneration dienen <1000
Klasse 3 Allgemeiner Richtwert für Innenräume für den dauerhaften Aufenthalt von Personen <1400
Klasse 4 Richtwert für Innenräume mit gennger Nutzungsdauer durch Personen <5000
Außerhalb der Klassen Für die Nutzung durch Personen nicht akzeptabel > 5000

 

Konzentrationen definiert werden, die einen Hinweis auf hygienisch unzureichende Raumluft-qualität geben.

Im Jahr 2017, also in einer Zeit, in der noch keine allgemeine MNS-Maskenpflicht bestand, war der Begriff Innenraumluft mit Einatmungsluft gleichzusetzen. Im Vergleich dazu setzt sich die Kohlendioxid-Konzentration in der eingeatmeten Luft beim Tragen von MNS-Masken aus der Kohlendioxid-Konzentration der ausgeatmeten Luft, die sich unter der Maske ansammelt und rückgeatmet wird und der Kohlendioxid-Konzentration in der frischen atmosphärischen Luft zusammen (Mischung im Zuge der Einatmung).

Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter bedeutet dies, dass die in der „Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft – Kohlenstoffdioxid als Lüftungsparameter“ empfohlenen Kohlendioxid-Konzentrationen deutlich überschritten werden. Unter Punkt 5.2 („Definitionen“) werden Schul-, Unterrichts- und Vortragsräume als Innenräume definiert, in denen geistige Tätigkeiten verrichtet werden. Dies entspricht einer Klasse 2. Der empfohlene Richtwert liegt bei < 1.000 ppm Kohlendioxid, entsprechend < 0,1 Vol.%.

Anzumerken wäre, dass in einer Studie des deutschen Umweltbundesamts eine KohlendioxidKonzentration in der Atemluft von > 2.000 ppm (> 0,2 Vol.%) als „hygienisch inakzeptabel“ bewertet wird.

Auf Grund der deutlichen Überschreitung ist, wie in der oben angeführten Richtlinie detailliert beschrieben, mit gesundheitlichen Auswirkungen zu rechnen.

Mögliche Gesundheitliche Auswirkungen von erhöhten Kohlendioxid-Konzentrationen in der eingeatmeten Luft:

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Aufgrund der Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte (Grenzwerteverordnung 2020) sowie der vom Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der „Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft – Kohlenstoffdioxid als Lüftungsparameter“ empfohlenen Richtwerte für die Innenraumluft (gleichzusetzen mit eingeatmeter Luft) ist mit gesundheitlichen Auswirkungen zu rechnen.

Bei der aktuellen Situation mit der Tragepflicht von MNS-Masken setzt sich die KohlendioxidKonzentration in der eingeatmeten Luft aus der Kohlendioxid-Konzentration in der Raumluft/ Außenluft und der ausgeatmeten, mit Kohlendioxid angereicherten Luft, die sich unter den MNS- Masken ansammelt, zusammen. Eine Messung der Kohlendioxid-Konzentration in der Raumluft / Außenluft allein zur Überprüfung, ob Arbeitsplatzgrenzwerte oder Innenraumluft-Richtwerte eingehalten werden wäre unvollständig. Das Ergebnis entspräche nicht den tatsächlichen Belastungsverhältnissen.

In der „Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft – Kohlenstoffdioxid als Lüftungsparameter“ werden die physiologischen Wirkungen erhöhter Kohlendioxid-Konzentrationen angeführt (Seite 26).

Als akute Vergiftungszeichen sind bei hohen Kohlendioxid-Konzentrationen Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrensausen, Reflexverlangsamung, motorische Unruhe etc. zu beobachten. In der Bekanntmachung des Umweltbundesamts (Deutschland) „Gesundheitliche Bewertung von Kohlendioxid in der Innenraumluft“ Bundesgesundheitsbl -Gesundheitsforsch -Gesundheitsschutz 2008 – 51:1358-1369, Springer Medizin Verlag 2008) wird im Abschnitt 5 „Gesundheitliche Wirkungen von Kohlendioxid in der Atemluft“ unter anderem eine Zunahme von ZNS-Symptomen wie Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel und Konzentrationsschwäche bei Kohlendioxid-Konzentrationen > 1.500 ppm, entsprechend > 0,15 Vol.%, in der Raumluft dokumentiert.

Symptome, die den oben beschriebenen entsprechen, treten in der letzten Zeit vermehrt auf. Ein Zusammenhang mit der gesetzlich verordneten Maskenpflicht scheint offensichtlich zu sein, zumal durch die durchgeführten Versuche die Ansammlung von mit Kohlendioxid belasteter Luft unter der MNS-Maske nachgewiesen wurde und durch die Rückatmung ein augenscheinlicher Zusammenhang besteht.

Stellvertretend für mittlerweile viele Berichte von betroffenen Schülern/Schülerinnen sei hier nur der Fall eines 12-jährigen Mädchens genannt, das auf Grund des Tragens einer MNS-Maske kollabierte. Der Leidensweg des Kindes ist in einem Video-Interview mit der Mutter des Kindes dokumentiert. Link: https://www.youtube.com/watch?v=EijsxPN3YtI

Empfehlung:

Auf Grund der obigen Ausführungen sehe ich im Sinne des Arbeitnehmerschutzes das Arbeitsinspektorat als zuständige österreichische Behörde in der Pflicht, unverzüglich entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Hierbei ist anzumerken, dass gemäß § 22, Absatz 3 des ASchG in Arbeitsräumen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Auf Grund der Maskentragepflicht sind beim Vergleich mit den gesetzlichen Arbeitsplatz-Grenzwerten, die geänderten Umstände (Rückatmung von ausgeatmeter, mit Kohlendioxid belasteter Luft, die sich unter MNS-Masken ansammelt) zu berücksichtigen.

Gemäß §2 der Grenzwerteverordnung 2020 wurden die maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen so festgelegt, dass bei deren Einhaltung die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt wird. Der aktuelle Grenzwert der Grenzwerteverordnung 2020 für Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid) steht allerdings im Widerspruch zu den deutlich geringeren, vom Bundesministerium für

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Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft empfohlenen, Richtwerten für die Innenraumluft. Auch hier wäre das Arbeitsinspektorat hinsichtlich einer Klärung gefordert. Für den Schulbereich sehe ich eine Verpflichtung für das Bildungsministerium, die Direktoren und die Lehrer, da bei ihnen die Obsorgepflicht für alle ihnen unterstellten Schülern und Schülerinnen besteht.

Da die, in der Richtlinie des am Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Jahr 2017 empfohlenen Kohlendioxid-Konzentrationen in der einge-at- meten Luft beim Tragen von MNS-Masken deutlich überschritten werden, ist nach meiner Einschätzung „Gefahr in Verzug“ gegeben. Dies wird durch die, immer häufiger werdenden veröffentlichten Berichte von betroffenen Schülern/Schülerinnen bestätigt.

Meine Empfehlung ist daher eine sofortige Aussetzung der Masken-Tragepflicht und Umänderung in eine Freiwilligkeit.

Hinsichtlich der möglichen Schutzwirkung von MNS-Masken zur Eindämmung der Verbreitung von Viren, möchte ich auf die aktuell immer größere Zahl an wissenschaftlichen Publikationen hinweisen, bei denen fundiert belegt wird, dass durch MNS-Masken keine Schutzwirkung besteht. Als Beispiel dafür möchte ich eine aktuelle Fachpublikation aus dem renommiertesten Verlag für medizinische Wissenschaftspublikationen, dem Thieme-Verlag, anführen. Ines Kappstein: Mund- Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit (Thieme Verlag. CME- Fortbildung, 2020).

Fazit: Die gewählten Massnahmen und die Empfehlung der Regierung, sind Arbeitsschutzrechtlich nicht gedeckt. Auch die gesetzliche AUVA wird in einer Regress Sachlage sich von Entschädigungen entziehen. Der Eingriff in die Körperlichen Unversehrtheit (Grundrecht des Bürger) wurde ohne eine sinnesfassenden Evidenz fahrlässig verordnet.

Wer haftet nun, dies wird nun durch die Gesetzeslage klar. Jeder Arbeitgeber, Beamter, Lehrer, Polizist und Veranstalter von Events und Seminare steht letztendlich in der Haftung. Dieses Risiko wurde jedoch in keiner Verordnung, Pressekonferenz oder durch Aufklärungsmaßnahmen den hafteten Personen vermittelt.

Zu 2. Punkt g:             Gefährdung durch die Verwendung eines MundNasen-Bedeckung (MNB)

bei Kindern und Jugendlichen[6]

In den vergangenen Monaten wurden immer wieder Diskussionen über Nutzen und Schaden einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) inklusive Community-Masken geführt. So änderte sich die Empfehlung von «in der breiten Bevölkerung kontraproduktiv» zu «unnötig», zu «möglicherweise schützend», zu «schützt», zur «dringenden Empfehlung» und letztlich zur «Tragepflicht».

Es verwundert nicht, dass diese Diskussion nicht nur wissenschaftlich, sondern auch politisch und emotional geführt wird. Die Maskenpflicht ist nun in vielen Bundesländern auf Schülerinnen und Schüler verschiedener Stufen ausgeweitet worden. Doch wie steht es um die Abschätzung der Verhältnismäßigkeit und vor allem der Unbedenklichkeit bei der Anwendung einer MNB bei

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