RECHTSANWALT DDR RENATE HOLZEISEN

RECHTSANWALT
DDR. RENATE HOLZEISEN

ZUGELASSEN AUCH BEI DEN OBERSTEN GERICHTSHÖEEN BAHNHOFALLEE. 7 1-39100 BOZEN (BZ)

TEL. 0471 – 97 73 28 ; FAX 0471 – 98 12 35
HOLZEISEN@HROP.COM

EUROPÄISCHES GERICHT

NICHTIGKEITSKLAGE laut Art. 263 AEUV

*

Kläger:

Die vorliegende Nichtigkeitsklage wird für folgende Kläger*innen eingereicht:Europäische Kommission Betreffend:

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION vom

  • über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „“Comirnaty” – COVID-19-mRNA-lmpfstoff (Nukleosid- modifiziert)“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, samt nachfolgender Abänderungen und Integrierungen

*

Die unterfertigte RA DDr. Renate Holzeisen, in Italien auch an den obersten Gerichtshöfen zugelassene Rechtsanwältin, eingetragen in der Anwaltskammer von Bozen und mit Kanzlei in 1-39100 Bozen, Bahnhofallee Nr. 7,

VORAUSGESCHICKT DASS

  1. die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) am 21.12.2020, gestützt auf den Antrag des Unternehmens BioNTech Manufacturing GmbH vom 1. Dezember 2020 nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, mit Stellungnahme ihre Empfehlung für die bedingte Zulassung des Arzneimittels „“Comirnaty” – COVID-19- mRNA-lmpfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ abgegeben hat – EMA Assessment report “Comirnaty” Procedure No. EMEA/H/C005735/0000 (Dok 1)
  2. die Europäische Kommission

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Eestlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimittel und

zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14-a, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, gestützt auf den Antrag des Unternehmens BioNTech Manufacturing GmbH vom 1. Dezember 2020 nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die am 21. Dezember 2020 vom Ausschuss für Humanarzneimittel abgegeben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe : (1) Das Arzneimittel „“Comirnaty” – COVID-19-mRNA-lmpfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung des Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. (2) „“Comirnaty” – COVID-19-MRNA-lmpfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 507/2006, insbesondere von Artikel 2 Absatz 1. Ferner erfüllt das Arzneimittel gemäß Anhang IV die

 

Voraussetzungen in Artikel 4 der Verordnung für die Erteilung einer bedingten Zulassung. (3) Die Zulassung für das Inverkehrbringen von „“Comirnaty” – COVID- 19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ sollte daher vorbehaltlich bestimmter Bedingungen gemäß Artikel 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 erteilt werden. (4) Der Ausschuss für Humanarzneimittel vertrat die Auffassung, dass es sich bei „Einzelsträngige, 5‘- verkappte Boten-RNA (mRNA), die unter Verwendung einer zellfreien in-vitro- Transkription aus den entsprechenden DNA-Vorlagen hergestellt wird und das virale Spike (S)-Protein von SARS-CoV-2 kodiert“ um einen neuen Wirkstoff handelt. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel“ hat folgendes beschlossen:

„Artikel 1 – Für das Arzneimittel              Comirnaty” – COVlü-19-mRNA-lmpfstoff

(Nukleosid-modifiziert)“ dessen Merkmale in Anhang I dieses Beschlusses zusammengefasst sind, wird eine bedingte Zulassung gemäß Artikel 3 und Artikel 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt. „“Comirnaty” – COVID-19- mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ wird mit folgender Nummer in das Arzneimittelregister der Union eingetragen: EU/1/20/1528. Artikel 2 – Die Zulassung des in Artikel 1 genannten Arzneimittels unterliegt den in Anhang II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen, auch in Bezug auf die Herstellung. Diese Anforderungen werden jährlich überprüft. Artikel 3 – Die Etikettierung und die Packungsbeilage des in Artikel 1 genannten Arzneimittels müssen den im Anhang III aufgeführten Bedingungen entsprechen. Artikel 4 – Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses. Artikel 5 – Dieser Beschluss ist an BioNTech Manufacturing GmbH, An der Goldgrube 12, 55131 Mainz, Deutschland gerichtet.“ – Europäische Kommission Durchführungsbeschluss vom 21.12.2020 über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „“Comimaty”-COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dok. A.2.1.).

  1. Dem obengenannten Durchführungsbeschluss der Europäischen Union sind vier (IV) Anhänge beigelegt – Anhang I (Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels), Anhang II (A. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe biologischen Ursprungs und Hersteller, die für die Chargenfreigabe verantwortlich ist sind), Anhang III (Etikettierung und Packungsbeilage), Anhang IV (Schlussfolgerungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen unter „besonderen Bedingungen” (Dok. 2.2.).
  2. Mit Durchführungsbeschluss vom 8. Jänner 2021 über die Änderung der mit Beschluss C(2020) 9598 (final) erteilten bedingten Zulassung des Humanarzneimittels „”Comirnaty” – COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)” hat die Europäische Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen ArzneimittelAgentur, die am 8. Januar 2021 vom Ausschuss für Humanarzneimittel abgegeben wurde, die Änderung des ursprünglichen Beschlusses beschlossen (Dok. 2.3.).
  3. Mit Durchführungsbeschluss vom 2. Februar 2021 über die Änderung der mit Beschluss C(2020) 9598 (final) erteilten bedingten Zulassung des Humanarzneimittels „”Comirnaty”” – COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)” hat die Europäische Kommission, nach Stellungnahme der EMA, die am 2. Februar vom Ausschuss für Humanarzneimittel abgegeben wurde, die Änderung des ursprünglichen Beschlusses beschlossen (Dok. 2.4.).
  4. Dies alles vorausgeschickt, wird hiermit Klage auf Feststellung und Erklärung der Nichtigkeit laut Art. 263 AEUV des obengenannten Durchführungsbeschlusses der EU-Kommission vom 21. Dezember 2020 samt aller nachfolgender Änderungen und Integrierungen aus folgenden Klagegründen eingereicht.

Klagelegitimation laut Art. 263 AEUV

  1. Die Klägerinnen sind allesamt im Bereich des Gesundheitswesen oder der Alten- und Krankenpflege als Ärzte, Krankenpflegerinnen, Altenbetreuerinnen etc. tätig und damit seit nunmehr fast zwei Monaten einem ständig wachsenden Druck in Richtung Covid-Impfzwang ausgesetzt. Italien hat wie andere EU-Mitgliedstaaten, in erster Linie mit der „Verimpfung” von “Comirnaty” in der letzten Dezemberwoche 2020 begonnen.
  2. “Comirnaty” ist die erste in der EU auf mRNA basierte Substanz, die als sog. Covid-

„Impfstoff” zentral von der Europäischen Kommission bedingt zugelassen wurde. Auch die zwei weiteren mittlerweile als sog.                               Covid-„Impfstoffe” zugelassenen

Substanzen (Hersteller: Moderna und AstraZeneca) sind experimenteller Natur.

  1. Insbesondere auf Personen, wie den Klägerinnen, die im Bereich des Gesundheitswesens und Pflege arbeiten, wird ein immenser Druck, beginnend von einem sozial moralisierenden Druck bis hin zur Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, ausgeübt, sollten sie sich nicht der sog. Covid-„Impfung” unterziehen.
  2. Von Seiten der seit einem Jahr zu den exklusiven Haus- und Hofberatern der Regierungen der EU-Mitgliedsländer avancierten Virologen wird öffentlich dazu aufgerufen, insbesondere jene EU-Bürger, die im Bereich des Gesundheitswesens und der Pflege arbeiten und sich in Anbetracht der mit den experimentellen Covid- „Impfstoffen” verbundenen Risiken und des nicht nachgewiesenen Nutzens (siehe nachfolgend) weigern, sich diesen auf Gentechnik basierten Substanzen auszusetzen, „rechtlich zu verfolgen” (siehe hierzu Artikel in der italienischsprachigen Südtiroler Tageszeitung Alto Adige vom 13.01.2021 – Dok. 3.1.). Aus internen Mitteilungen der Südtiroler Sanitätsbehörde sowie aus Mitteilungen der Südtiroler Ärztekammer an die Ärzte geht hervor, wie die Sanitätsbehörde bzw. die Vorgesetzten und die Ärztekammer, die Bediensteten (Ärzte, Sanitätspersonal) bzw. auch frei niedergelassenen in der Ärztekammer eingetragenen Ärzte auffordern, sich der Covid-„Impfung” zu unterziehen, und Druck machen.

So geht aus Email-Korrespondenz des Südtiroler Sanitätsbetriebes hervor, dass man auf Aufforderung des italienischen Gesundheitsministeriums melden musste, welche Mitarbeiter sich an der Covid-Impfung beteiligen und welche nicht (Dok. A.3.2).

  1. Italien hat wie andere EU-Mitgliedsländer mit der Verabreichung des Covid- „Impfstoffes” “Comirnaty” begonnen (Dok. 3.3), so wie dies im nationalen Covid- „Impfplan” vom 7.12.2020 vorgesehen ist (Dok. A.3.4.). Den Klägerinnen des Gesundheits- und Pflegebereichs wird mangelndes Verantwortungsgefühl sowie mangelnde Solidarität den Mitarbeitern und den anvertrauten Patienten/zu Pflegenden unterstellt (Dok. A.3.5, A.3.6., und A.3.7.).
  2. Auch aus dem übrigen Staatsgebiet ergehen massenhaft Meldungen über Impfzwang (aktuell mit Corminaty) zu Lasten der im Bereich des Gesundheitswesen und der Pflege Bediensteten (A.8. und A.3.9.).

Den „”Comirnaty”-Verweigeren” unter dem im Gesundseitswesen- und der Pflege tätigen Personal wird konkret mit Kündigung gedroht.

  1. Durch die zentralisierte Zulassung von “Comirnaty” am 21.12.2020 ist von Seiten der Europäischen Kommission dieser Wirkstoff automatisch in jedem Mitgliedstaat zugelassen, d.h., es hat keiner weiteren Entscheidung des einzelnen Mitgliedstaates bedurft, um diesen Wirkstoff auch auf italienischem Territorium zuzulassen.
  2. Es besteht daher eindeutig die Klagelegitimation laut Art. 263 AEUV der oben genannten Kläger*innen, nachdem der hier angefochtene Durchführungsbeschluss der EU-Kommission und die dieser vorausgegangene Stellungnahme der EMA, eine direkte Wirkung auf die vom EU-Vertrag geschützte persönliche Position der Kläger*innen und deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit haben.
  3. Durch die widerrechtliche Marktzulassung von “Comirnaty” sind die Klägerinnen unmittelbar und persönlich betroffen, da ihre Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 3 EU-Charta), auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau (Art. 168 AEUV, Art. 35 EU-Charta) und auf Verbraucherschutz (Art. 169 AEUV, Art. 38 EU- Charta) durch diesen Durchführungsbeschluss, wie nachfolgend ausgeführt, aufs Gröbste verletzt wird.
  4. Einzelne Klägerinnen       haben bereits vor dem hier angefochtenen

Durchführungsbeschluss mit einer am 19.12.2020 elektronisch zugestellten Abmahnung insbesondere die EU-Kommission und die EMA aufgefordert, von einer Zulassung der mRNA basierten experimentellen Wirkstoffe, wie “Comirnaty”, aufgrund der enormen, derzeit gar nicht in der Gesamtheit überschaubaren Risiken, abzusehen (siehe Abmahnungsschreiben vom 19.12.2020 in Dok. A.4). Eine Reaktion bzw. Antwort auf diese Abmahnung blieb übrigens aus.

  1. Laut 168 AEUV muss bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Den EU-Bürgern steht das in Art. 3 EU-Charta verankerte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, und das in Art. 35 EU-Charta verankerte Grundrecht auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu.
  2. Es ist die EU-Kommission, die am 17. Juni 2020 eine „europäische

Impfstoffstrategie” zur raschen Entwicklung, Herstellung und Verbreitung eines Corona-Impfstoffes vorgestellt hat (Dok. A.5), im Rahmen welcher am 11.11.2020 mit dem Pharmaunternehmen BioNTech/Pfizer ein Vertrag über den Erstkauf von 200 Millionen Impfdosen im Namen aller EU-Mitgliedsstaaten sowie eine Option für die Bestellung weiterer 100 Millionen Dosten vereinbart wurden. Laut dem nicht offengelegten Vertrag sollte die                                                                                Lieferung,         wie aus den

„Kommunikationsveröffentlichungen” der EU-Kommission hervorgeht, dann erfolgen, sobald ein nachweislich sicherer und wirksamer Impfstoff gegen Covid-19 verfügbar wird.

Die von der EU-Kommission vorgegebene „europäische Impfstrategie” sollte auf „Sicherstellung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe” abzielen. Dass die europäische Impfstrategie diesem gesetzlich al condicio sine qua non vorgesehenen Erfordernis speziell bei der Zulassung des Wirkstoffes “Comirnaty” nicht nachgekommen ist, wird nachfolgend ausgeführt und dokumentiert.

Am 19.01.2021 präsentierte die EU-Kommission eine Mitteilung, in der sie die Mitgliedstaaten auffordert die EU-weite Ver-Impfung der bereits zugelassenen experimentellen „Impfstoffe“ (allen voran “Comirnaty”) zu beschleunigen. Bis März 2021 sollen mindestens 80% der über 80-Jährigen sowie 80% des Personals in Gesundheits- und Sozialberufen in allen Mitgliedstaaten geimpft werden. Bis Sommer 2021 sollen in der EU mindestens 70% der Erwachsenen geimpft sein. Die EU-Kommission übt also unübersehbaren und klaren Druck in Richtung Durchimpfung der Bevölkerung mit experimentellen auf Gentechnik basierten Substanzen (siehe nachfolgend) aus. Da die Mitgliedstaaten (insbesondere auch Italien) aufgrund der desaströsen wirtschaftlichen Auswirkungen wiederholter Lockdowns in eine große finanzielle Abhängigkeit von der Europäischen Gemeinschaft geraten sind, ist der Druck, den die Europäische Kommission auf die
einzelnen Mitgliedsstaaten in Richtung Covid-Impfung ausübt, von besonderer „Qualität”.

Die „europäische Impfstrategie“ sieht Beschäftigte im Gesundheitswesen ganz oben in der Liste der prioritär zu „impfenden“ Personengruppen vor.

  1. Die Klägerinnen sehen sich einerseits einem enormen sich zu einem direkten Impfzwang verdichtenden, nachweislich durch die EU-Kommission aufgebauten Druck ausgesetzt, und andererseits, als besonders davon betroffene EU-Bürger (weil einer priorisierten Personengruppe im von der EU-Kommission vorgegebenen Impfprogramm angehörend) aus den nachfolgend angeführten Gründen, einem konkreten unzumutbaren und gesetzeswidrigen, durch die EU-Kommission mit dem hier angefochtenen Durchführungsbeschluss (samt nachfolgender Änderungen und Integrierungen) herbeigeführten konkreten EU-rechtswidrigen enormen Gesundheitsrisiko ausgesetzt.
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