Római szerződés német

 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

 

VON DEM WUNSCHE GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu regeln —

 

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

 

DIE MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT

 

NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines Zehnjahresplans zur wirtschaftlichen Ausweitung befaßt, durch den die strukturellen Unterschiede der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen werden sollen, und zwar insbesondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten Gebiete Süditaliens und der italienischen Inseln sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit;

 

WEISEN DARAUF HIN, daß die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der italienischen Regierung von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren Mitglieder sie sind, berücksichtigt und gebilligt wurden;

 

ERKENNEN AN, daß die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem gemeinsamen Interesse liegt;

 

KOMMEN ÜBEREIN, den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine angemessene Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Sozialfonds der italienischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern;

 

SIND DER AUFFASSUNG, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung dieses Vertrags berücksichtigen müssen, daß die italienische Volkswirtschaft in den kommenden Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und daß gefährliche Spannungen, namentlich in der Zahlungsbilanz oder im Beschäftigungsstand, durch welche die Anwendung dieses Vertrags in Italien in Frage gestellt werden könnte, zu vermeiden sind;

 

ERKENNEN insbesondere AN, daß im Falle der Anwendung der Artikel 108 und 109 darauf zu achten ist, daß bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung ersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt.

 

GESCHEHEN zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

 

  1. H. Spaak
  2. Ch. Snoy et d’Oppuers Adenauer

Hallstein Pineau

  1. Faure Antonio Segni Gaetano Martino Bech

Lambert Schaus

  1. Luns
  2. Linthorst Homan

 

 

  1. 6

Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg

 

 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

 

VON DEM WUNSCHE GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend das Großherzogtum Luxemburg zu regeln —

 

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

 

Artikel 1

 

  • Auf Grund der besonderen Lage seiner Landwirtschaft ist das Großherzogtum Luxemburg berechtigt, die mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhr der Erzeugnisse beizubehalten, die in der Liste im Anhang zu der Entscheidung der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom Dezember 1955 betreffend die luxemburgische Landwirtschaft aufgeführt sind.

 

Belgien, Luxemburg und die Niederlande wenden das in Artikel 6 Absatz 3 der Konvention über die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion vom 25. Juli 1921 vorgesehene System an.

 

  • Das Großherzogtum Luxemburg trifft alle Maßnahmen struktureller, technischer und wirtschaftlicher Art, um die schrittweise Eingliederung der luxemburgischen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt zu ermöglichen. Die Kommission kann an das Großherzogtum Luxemburg Empfehlungen über die zu treffenden Maßnahmen

 

Am Ende der Übergangszeit entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf  Vorschlag der Kommission, inwieweit die abweichende Regelung für das Großherzogtum Luxemburg beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben ist.

 

Jeder beteiligte Mitgliedstaat kann gegen diese Entscheidung eine gemäß Artikel 8 Absatz (4) dieses Vertrags bestellte Schiedsstelle anrufen.

 

Artikel 2

 

Bei der Festlegung der in Artikel 48 Absatz (3) dieses Vertrags betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorgesehenen Vorschriften trägt die Kommission in bezug auf das Großherzogtum Luxemburg der besonderen demographischen Lage dieses Staates Rechnung.

 

GESCHEHEN zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

 

  1. H. Spaak
  2. Ch. Snoy et d’Oppuers Adenauer

Hallstein Pineau

  1. Faure Antonio Segni Gaetano Martino Bech

Lambert Schaus

 

  1. Luns
  2. Linthorst Homan

 

  1. 7

Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt

 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

 

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung dieses Vertrags auf Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, näher zu bestimmen —

 

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

 

  • Die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfordert keine Änderung der bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Zollregelung für die Einfuhr

 

  1. nach den Beneluxländern von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Surinam oder die Niederländischen Antillen sind;

 

  1. nach Frankreich von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Marokko, Tunesien, die Republik Vietnam, Kambodscha oder Laos Dies gilt auch für die französischen Besitzungen des Kondominiums der Neuen Hebriden;

 

  1. nach Italien von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Libyen oder das zur Zeit unter italienischer Verwaltung stehende Treuhandgebiet Somaliland

 

  • Waren, die nach der vorgenannten Regelung in einen Mitgliedstaat eingeführt wurden, dürfen bei ihrer Wiederausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nicht als im Sinne des Artikels 10 dieses Vertrags im freien Verkehr des erstgenannten Staates befindlich angesehen

 

  • Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bestimmungen betreffend die in diesem Protokoll bezeichneten Sonderregelungen sowie die Liste der Waren mit, für welche diese

 

Sie geben ferner der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätere Änderungen dieser Listen oder Regelungen bekannt.

 

  • Die Kommission achtet darauf, daß sich die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht zum Schaden der anderen Mitgliedstaaten auswirken kann; sie kann zu diesem Zweck im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander alle geeigneten Vorkehrungen

 

GESCHEHEN zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

 

  1. H. Spaak
  2. Ch. Snoy et d’Oppuers Adenauer

Hallstein Pineau

  1. Faure Antonio Segni Gaetano Martino Bech

Lambert Schaus

  1. Luns
  2. Linthorst Homan

 

  1. 8

Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der Überseeischen Departements der Französischen Republik

 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

 

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Bestimmungen dieses Vertrags über Algerien und die überseeischen Departements der Französischen Republik das Problem aufwerfen, welche Regelung hinsichtlich Algeriens und dieser Departements für die Waren zu treffen ist, die Gegenstand des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind,

 

IN DEM WUNSCHE, eine geeignete Lösung im Einklang mit den Grundsätzen der beiden Verträge zu finden —

 

WERDEN diese Frage im Geiste gegenseitiger Zusammenarbeit sobald wie möglich, spätestens jedoch bei der ersten Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl REGELN.

 

GESCHEHEN zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

 

  1. H. Spaak
  2. Ch. Snoy et d’Oppuers Adenauer

Hallstein Pineau

  1. Faure Antonio Segni Gaetano Martino Bech

 

Lambert Schaus

  1. Luns
  2. Linthorst Homan

 

 

  1. 9

Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse

 

 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

 

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

 

  • Jeder Mitgliedstaat kann gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und dritten Ländern für einen Zeitabschnitt von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung beibehalten, die auf die Erzeugnisse der Positionen 09, 27.10, 27.11, 27.12 und ex 27.13 der Brüsseler Nomenklatur (Paraffin, Petrolatum aus Erdöl oder Ölschiefer und paraffinische Rückstände) am 1. Januar 1957 oder, wenn sie bei Inkrafttreten des Vertrags niedriger sind, zu diesem Zeitpunkt angewandt wurden. Der beizubehaltende Zollsatz für Rohöl darf jedoch nicht zur Folge haben, daß der am
    1. Januar 1957 bestehende Abstand zwischen den geltenden Zollsätzen für Rohöl und für die oben erwähnten Mineralölerzeugnisse um mehr als 5 H. vergrößert wird. Falls ein solcher Abstand nicht besteht, darf ein neu geschaffener Abstand nicht mehr betragen als 5 v.H. des am 1. Januar 1957 auf die Waren der Position 27.09 angewandten Zollsatzes. Werden vor Ablauf dieses Zeitabschnitts von sechs Jahren die Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung für die Waren der Position 27.09 herabgesetzt, so müssen die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für die übrigen obengenannten Waren entsprechend herabgesetzt werden.

 

Bei Ablauf dieses Zeitabschnitts werden die nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes beibehaltenen Zollsätze gegenüber den anderen Mitgliedstaaten vollständig aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Gemeinsame Zolltarif gegenüber dritten Ländern angewandt.

 

  • Für die Beihilfen zur Herstellung der in der Position 09 der Brüsseler Nomenklatur genannten Rohöle gilt Artikel 92 Absatz (3) Buchstabe c) dieses Vertrags, soweit diese Beihilfen notwendig erscheinen, um den Rohölpreis dem Preis anzunähern, der auf dem Weltmarkt cif europäischer Hafen eines Mitgliedstaates angewandt wird. Während der beiden ersten Stufen macht die Kommission von den in Artikel 93 vorgesehenen Befugnissen nur insoweit Gebrauch, als dies erforderlich ist, um eine mißbräuchliche Anwendung der genannten Beihilfen zu verhindern.

 

GESCHEHEN zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

 

  1. H. Spaak
  2. Ch. Snoy et d’Oppuers Adenauer

Hallstein

 

Pineau

  1. Faure Antonio Segni Gaetano Martino Bech

Lambert Schaus

  1. Luns
  2. Linthorst Homan

 

 

  1. 10

Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen

 

Wirtschaftsgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DEM BESTREBEN, bei der Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Tragweite des Artikels 227 dieses Vertrags gegenüber dem Königreich der Niederlande genau zu bestimmen —

 

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

 

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist wegen des Verfassungsgefüges des Königreichs, wie es im Statut vom 29. Dezember 1954 festgelegt ist, berechtigt, in Abweichung von Artikel 227 diesen Vertrag nur für das Königreich in Europa und Niederländisch-Neuguinea zu ratifizieren.

 

GESCHEHEN zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

 

  1. H. Spaak
  2. Ch. Snoy et d’Oppuers Adenauer

Hallstein Pineau

  1. Faure Antonio Segni Gaetano Martino Bech

Lambert Schaus

  1. Luns
  2. Linthorst Homan

 

 

  1. 11

Durchführungsabkommen über die Assoziierung der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft

 

 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

 

VON DEM WUNSCHE GELEITET, das in Artikel 136 dieses Vertrags vorgesehene Durchführungsabkommen festzulegen —

 

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

 

Artikel 1

 

Die Mitgliedstaaten beteiligen sich unter den nachstehend festgelegten Bedingungen an geeigneten Maßnahmen zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der in Anhang IV dieses Vertrags aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete, indem sie die Bemühungen der verantwortlichen Behörden dieser Länder und Hoheitsgebiete ergänzen.

 

Zu diesem Zweck wird ein Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete geschaffen, an den die Mitgliedstaaten während eines Zeitabschnitts von fünf Jahren die in Anlage A zu diesem Abkommen vorgesehenen jährlichen Beiträge leisten.

 

Der Fonds wird von der Kommission verwaltet.

 

Artikel 2

 

Die verantwortlichen Behörden der Länder und Hoheitsgebiete unterbreiten der Kommission im Einvernehmen mit den örtlichen Behörden oder der Vertretung der Bevölkerung der betreffenden Länder und Hoheitsgebiete die sozialen und wirtschaftlichen Vorhaben, für welche die Finanzierung durch die Gemeinschaft beantragt wird.

 

Artikel 3

 

Die Kommission stellt jährlich die allgemeinen Pläne für die Bereitstellung der nach Anlage B dieses Abkommens verfügbaren Mittel für die verschiedenen Gruppen von Vorhaben auf.

 

Die allgemeinen Pläne umfassen folgende Finanzierungsvorhaben:

 

  1. bestimmte soziale Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Lehr- und technischen Forschungsanstalten, Stellen für Berufsberatung und berufliche Förderung der Bevölkerung;

 

  1. wirtschaftliche Investitionen von allgemeinem Interesse, die unmittelbar mit der Durchführung eines Plans für konkrete produktive Entwicklungsvorhaben verbunden

 

Artikel 4

 

Zu Beginn jedes Haushaltsjahres bestimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung der Kommission die Beträge, die für die Finanzierung

 

  1. der in Artikel 3 Buchstabe a) bezeichneten sozialen Einrichtungen sowie

 

  1. der in Artikel 3 Buchstabe b) genannten wirtschaftlichen Investitionen von allgemeinem Interesse

 

bereitzustellen sind.

 

Die Entscheidung des Rates muß auf eine rationelle geographische Verteilung der verfügbaren Mittel gerichtet sein.

 

Artikel 5

 

  • Die Kommission bestimmt, wie die im Sinne des Artikels 4 Buchstabe a) verfügbaren Beträge auf die einzelnen Anträge für die Finanzierung sozialer Einrichtungen zu verteilen

 

  • Die Kommission arbeitet Vorschläge für die Finanzierung der wirtschaftlichen Investitionsvorhaben aus, deren Durchführung gemäß Artikel 4 Buchstabe b) sie

 

Sie legt diese Vorschläge dem Rat vor.

 

Liegt binnen einem Monat kein Antrag eines Mitgliedstaates an den Rat vor, sich damit zu befassen, so gelten die Vorschläge als genehmigt.

 

Wird der Rat damit befaßt, so beschließt er binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit.

 

  • Die im Laufe eines Jahres nicht zugewiesenen Mittel werden auf die folgenden Jahre übertragen.

 

  • Die zugewiesenen Beträge werden den Behörden zur Verfügung gestellt, die für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich Die Kommission achtet darauf, daß die Mittel zweckentsprechend und unter den günstigsten wirtschaftlichen Bedingungen verwendet werden.

 

Artikel 6

 

Der Rat legt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds fest.

 

Artikel 7

 

Die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehene qualifizierte Mehrheit beträgt 67 Stimmen. Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen über folgende Stimmen:

 

Belgien11 Stimmen Deutschland       33 Stimmen

Frankreich         33 Stimmen

Italien 11 Stimmen

Luxemburg        1 Stimme

Niederlande      11 Stimmen

 

Artikel 8

 

In jedem Land oder Hoheitsgebiet findet auf die Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten als des Staates, der besondere Beziehungen zu dem betreffenden Land oder Hoheitsgebiet unterhält, das Niederlassungsrecht schrittweise Anwendung. Die Einzelheiten werden während des ersten Jahres der Anwendung dieses Abkommens vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission so festgelegt, daß jede Diskriminierung während der Übergangszeit schrittweise beseitigt wird.

 

Artikel 9

 

Für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten gilt das in den Artikeln 133 und 134 dieses Vertrags vorgesehene Zollsystem.

 

Artikel 10

 

Während der Geltungsdauer dieses Abkommens wenden die Mitgliedstaaten in ihrem Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten diejenigen Bestimmungen des in diesem Vertrag enthaltenen Kapitels über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten an, die während desselben Zeitabschnitts zwischen ihnen gelten.

 

Artikel 11

 

  • In jedem Land oder Hoheitsgebiet, in dem Einfuhrkontingente bestehen, werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Kontingente, die den Mitgliedstaaten mit Ausnahme desjenigen Staates offenstehen, mit dem das betreffende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält, zu Globalkontingenten zusammengefaßt, welche den anderen Mitgliedstaaten ohne Unterschied zugänglich Von dem gleichen Zeitpunkt an werden diese Kontingente jährlich gemäß

Artikel 32 und Artikel 33 Absätze (1), (2), (4), (5), (6) und (7) dieses Vertrags erhöht.

 

  • Liegt das Globalkontingent für eine nicht liberalisierte Ware unter 7 H. der Gesamteinfuhr eines Landes oder Hoheitsgebiets, so wird binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Kontingent in Höhe von 7 v.H. aufgestellt und jährlich nach Maßgabe des Absatzes (1) erhöht.

 

  • Besteht für bestimmte Waren kein Kontingent für die Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet, so bestimmt die Kommission durch Entscheidung die Einzelheiten für die Eröffnung und Erweiterung der den anderen Mitgliedstaaten einzuräumenden

 

Artikel 12

 

Soweit die Einfuhrkontingente der Mitgliedstaaten Einfuhren sowohl aus einem Staat, der besondere Beziehungen zu einem Land oder Hoheitsgebiet unterhält, als auch aus diesem Land oder Hoheitsgebiet umfassen, ist der Anteil der Einfuhr aus den Ländern und Hoheitsgebieten Gegenstand eines Globalkontingents, das auf Grund der Einfuhrstatistik festgelegt wird. Dieses Kontingent wird während des ersten Jahres der Geltungsdauer dieses Abkommens festgesetzt und nach Maßgabe des Artikels 10 erhöht.

 

Artikel 13

 

Die Bestimmungen des Artikels 10 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder – beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

 

Artikel 14

 

Vom Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens bis zur Einführung der Assoziierungsbestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt werden die Einfuhrkontingente der Länder und Hoheitsgebiete einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits hinsichtlich der Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in der für das fünfte Jahr festgesetzten Höhe beibehalten. Die am Ende des fünften Jahres bestehende Regelung des Niederlassungsrechts wird ebenfalls beibehalten.

 

Artikel 15

 

  • Für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee nach Italien und in die Beneluxstaaten und von Bananen in die Bundesrepublik Deutschland aus dritten Ländern werden Zollkontingente nach Maßgabe der Protokolle eingeräumt, die diesem Abkommen beigefügt

 

  • Läuft die Geltungsdauer dieses Abkommens vor Abschluß einer neuen Übereinkunft ab, so werden den Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit für Bananen, Kakaobohnen und ungebrannten Kaffee Zollkontingente eingeräumt, für welche die zu Beginn der zweiten Stufe angewandten Zollsätze gelten; diese Zollkontingente entsprechen dem Einfuhrvolumen aus dritten Ländern während des letzten Jahres, für das statistische Angaben

 

Diese Kontingente werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Anstieg des Verbrauchs im Einfuhrstaate erhöht.

 

  • Die Mitgliedstaaten, denen Zollkontingente eingeräumt werden, für welche gemäß den Protokollen über die Einfuhr von ungebranntem Kaffee und Bananen aus dritten Ländern die bei Inkrafttreten dieses Vertrags angewandten Zollsätze gelten, können verlangen, daß für diese Erzeugnisse anstelle der in Absatz (2) vorgesehenen Regelung diese Zollkontingente in der Höhe beibehalten werden, die sie bei Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens erreicht

 

Diese Kontingente werden gegebenenfalls nach Maßgabe des Absatzes (2) erhöht.

 

  • Die Kommission bestimmt auf Antrag der betreffenden Staaten den Umfang der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen

 

Artikel 16

 

Die Artikel 1 bis 8 dieses Abkommens gelten für Algerien und die französischen überseeischen Departements.

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