Római szerződés német

TITEL II

 

Die Wirtschaftspolitik

 

Kapitel 1

 

Die Konjunkturpolitik Artikel 103

  • Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Sie setzen sich miteinander und mit der Kommission über die unter den jeweiligen Umständen zu ergreifenden Maßnahmen ins Benehmen.

 

  • Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der Lage entsprechenden Maßnahmen

 

  • Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Richtlinien zur Durchführung der gemäß Absatz (2) getroffenen

 

  • Das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren gilt auch für den Fall, daß Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren

 

 

Kapitel 2

 

Die Zahlungsbilanz Artikel 104

Jeder Mitgliedstaat betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Wahrung eines hohen Beschäftigungsstands und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.

 

Artikel 105

 

  • Um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 104 zu erleichtern, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Sie richten zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein.

 

Die Kommission unterbreitet dem Rat Empfehlungen zur Herbeiführung dieser Zusammenarbeit.

 

  • Um die Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt, der die Aufgabe hat,

 

  • die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten,

 

  • auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe

 

Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Währungsausschusses.

 

Artikel 106

 

  • Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des Mitgliedstaates, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert

 

Die Mitgliedstaaten sind bereit, über die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.

 

  • Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschränkungen der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung der Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen, die Liberalisierung der Dienstleistungen und den freien Kapitalverkehr schrittweise

 

  • Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen Beschränkungen für die Transferierungen ein, die sich auf die in der Liste des Anhangs III zu diesem Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen

 

Die bestehenden Beschränkungen werden gemäß den Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür nicht die Absätze (1) und (2) des vorliegenden Artikels oder das Kapitel über den freien Kapitalverkehr maßgebend sind.

 

  • Im Bedarfsfall verständigen sich die Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen zu

 

treffen sind; diese Maßnahmen dürfen die in diesem Kapitel genannten Ziele nicht beeinträchtigen.

 

Artikel 107

 

  • Jeder Mitgliedstaat behandelt seine Politik auf dem Gebiet der Wechselkurse als eine Angelegenheit von gemeinsamem

 

  • Nimmt ein Mitgliedstaat eine Änderung seines Wechselkurses vor, die den Zielen des Artikels 104 nicht entspricht und die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so kann die Kommission nach Anhörung des Währungsausschusses andere Mitgliedstaaten ermächtigen, für eine begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen; sie legt die Bedingungen und Einzelheiten dieser Maßnahmen

 

Artikel 108

 

  • Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel gemäß Artikel 104 treffen Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.

 

Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Währungsausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.

 

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre Entwicklung.

 

  • Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen

 

  1. durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;

 

  1. durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dritten Ländern beibehält oder wieder einführt;

 

  1. durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis

 

Während der Übergangszeit kann der gegenseitige Beistand ferner durch besondere Senkungen von Zollsätzen oder durch Erweiterung von Kontingenten erfolgen, um eine Steigerung der Einfuhren aus dem in Schwierigkeiten befindlichen Staat zu begünstigen; hierzu ist das Einverständnis der Staaten, die diese Maßnahmen treffen sollen, erforderlich.

 

  • Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie

 

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.

 

Artikel 109

 

  • Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 108 Absatz (2) nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.

 

  • Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden von den Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 108 empfehlen.

 

  • Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des Währungsausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben

 

 

Kapitel 3

 

Die Handelspolitik Artikel 110

Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.

 

Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Auswirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann.

 

Artikel 111

 

Unbeschadet der Artikel 115 und 116 gelten während der Übergangszeit folgende Vorschriften:

 

  1. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Handelsbeziehungen mit dritten Ländern derart, daß am Ende der Übergangszeit die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Außenhandels gegeben

 

Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für das bei dem gemeinsamen Vorgehen in der Übergangszeit anzuwendende Verfahren und für die Vereinheitlichung der Handelspolitik.

 

  1. Die Kommission unterbreitet dem Rat Empfehlungen für Zollverhandlungen mit dritten Ländern über den Gemeinsamen

 

Der Rat ermächtigt die Kommission, die Verhandlungen einzuleiten.

 

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.

 

  1. Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat während der beiden ersten Stufen einstimmig, danach mit qualifizierter

 

  1. Die Mitgliedstaaten treffen im Benehmen mit der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere eine Anpassung der geltenden Zollvereinbarungen mit dritten Ländern herbeizuführen, damit das Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs nicht verzögert

 

  1. Die Mitgliedstaaten setzen sich das Ziel, ihre Liberalisierungslisten gegenüber dritten Ländern oder Gruppen von dritten Ländern auf einem möglichst hohen Stand untereinander zu Die Kommission unterbreitet den Mitgliedstaaten alle hierfür geeigneten Empfehlungen.

 

Beseitigen oder verringern die Mitgliedstaaten ihre mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber dritten Ländern, so sind sie verpflichtet, die Kommission hiervon zu unterrichten und den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung zu gewähren.

 

Artikel 112

 

  • Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler Organisationen eingegangenen Verpflichtungen werden die Systeme der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern gewährten Beihilfen vor dem Ende der Übergangszeit schrittweise vereinheitlicht, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu

 

Auf Vorschlag der Kommission erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit.

 

  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Rückvergütung von Zöllen oder Abgaben, einschließlich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaates nach einem dritten Land, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die Belastungen, welche die ausgeführten Waren unmittelbar oder mittelbar

 

Artikel 113

 

  • Nach Ablauf der Übergangszeit wird die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Falle von Dumping und

 

  • Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen

 

  • Sind Abkommen mit dritten Ländern auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen

 

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.

 

  • Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter

 

Artikel 114

 

Die in Artikel 111 Absatz (2) und in Artikel 113 vorgesehenen Abkommen werden im Namen der Gemeinschaft vom Rat geschlossen, der während der beiden ersten Stufen einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit handelt.

 

Artikel 115

 

Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verkehrsverlagerungen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genügt dies nicht, so ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

 

Im Dringlichkeitsfall können die Mitgliedstaaten während der Übergangszeit selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen; sie setzen die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission davon in Kenntnis; diese kann entscheiden, daß diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben sind.

 

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören und dem Erfordernis Rechnung tragen, die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs nach Möglichkeit zu beschleunigen.

 

Artikel 116

 

Nach Ablauf der Übergangszeit gehen die Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen mit wirtschaftlichem Charakter bei allen Fragen, die für den Gemeinsamen Markt von besonderem Interesse sind, nur noch gemeinsam vor. Zu diesem Zweck unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge über das Ausmaß und die Durchführung des gemeinsamen Vorgehens; dieser beschließt darüber mit qualifizierter Mehrheit.

 

Während der Übergangszeit setzen sich die Mitgliedstaaten miteinander ins Benehmen, um ihr Vorgehen aufeinander abzustimmen und soweit wie möglich eine einheitliche Haltung einzunehmen.

 

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