KAPITEL 6
Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen bei der Gemeinschaft Artikel 16
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaft befindet, gewährt den bei der Gemeinschaft beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Befreiungen.
KAPITEL 7
Allgemeine Bestimmungen Artikel 17
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft gewährt.
Jedes Organ der Gemeinschaft hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.
Artikel 18
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaft und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 19
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Artikel 20
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Artikel 21
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich ihrer Errichtung und der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am siebzehnten April neunzehnhundertsiebenundfünfzig
- Ch. Snoy et d’Oppuers.
- F. Ophüls. Robert Marjolin. Vittorio Badini. Lambert Schaus.
- Linthorst Homan.